StaRUG · Geschäftsführerhaftung

StaRUG § 1: Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich?

Christian Schütz · FP&A & Controlling · Veröffentlicht:
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Kurz-Antwort

§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsführer, den Fortbestand ihres Unternehmens kontinuierlich zu überwachen und bei erkennbaren Krisenanzeichen zu handeln. Wer diese Pflicht verletzt und dadurch den Gläubigern Schaden zufügt, haftet persönlich mit seinem Privatvermögen – unabhängig von der Rechtsform der GmbH. Entscheidend ist nicht, ob die Krise selbst vermeidbar war, sondern ob ein Frühwarnsystem nachweisbar existiert hat.

Inhalt
  1. Was § 1 StaRUG konkret verlangt
  2. Wann daraus eine persönliche Haftung wird
  3. Was "kontinuierliche Überwachung" in der Praxis bedeutet
  4. Wie du dich absicherst

Was § 1 StaRUG konkret verlangt

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist seit Januar 2021 in Kraft und verpflichtet die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Unternehmen – also insbesondere GmbHs – zur kontinuierlichen Überwachung von Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Erkennt die Geschäftsführung solche Entwicklungen, muss sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und die Anteilseigner unverzüglich informieren.

Anders als beispielsweise die Insolvenzantragspflicht setzt § 1 StaRUG nicht erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit an, sondern deutlich früher: bei erkennbaren Krisensignalen, die noch keine akute Notlage darstellen.

Wann daraus eine persönliche Haftung wird

Das StaRUG selbst formuliert in § 1 zunächst eine Organisationspflicht, keine unmittelbare Haftungsnorm. Die persönliche Haftung ergibt sich in der Praxis über das Zusammenspiel mit bestehenden gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Regelungen – etwa der Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG bei Sorgfaltspflichtverletzungen oder der Insolvenzverschleppungshaftung, wenn die verspätete Reaktion auf Krisensignale zu einer verspäteten Insolvenzantragstellung führt.

Der entscheidende Punkt für die Praxis: Wenn im Nachhinein – etwa in einem Insolvenzverfahren – festgestellt wird, dass ein Geschäftsführer keine erkennbare Überwachung betrieben hat, wird ihm das als Organisationsverschulden zugerechnet. Ob die Krise vermeidbar gewesen wäre, spielt dabei eine untergeordnete Rolle gegenüber der Frage, ob überhaupt ein System zur Früherkennung bestand.

Was "kontinuierliche Überwachung" in der Praxis bedeutet

Das Gesetz definiert keine konkrete Methode, keine bestimmte Software und keine feste Prüffrequenz. Das ist zugleich Chance und Risiko: Chance, weil auch ein einfaches, manuell geführtes Excel-System ausreicht, wenn es regelmäßig gepflegt wird. Risiko, weil im Streitfall die Beweislast bei der Geschäftsführung liegt – "Ich hatte die Zahlen im Kopf" reicht nicht, wenn es keine dokumentierte, nachvollziehbare Auswertung gibt.

In der Fachliteratur hat sich als Orientierung etabliert, dass eine Überwachung typischerweise folgende Elemente abdeckt:

Wie du dich absicherst

Der wirksamste Schutz ist keine juristische Formulierung, sondern ein tatsächlich gelebter Prozess. Drei Elemente sind dafür zentral:

Regelmäßigkeit statt Einmaligkeit. Eine Kennzahlenauswertung, die einmal im Jahr zum Jahresabschluss stattfindet, erfüllt die Anforderung an eine "kontinuierliche" Überwachung in der Regel nicht. Quartalsweise, bei angespannter Lage monatlich, ist der praxisübliche Rhythmus.

Dokumentation als Nachweis. Jede Auswertung sollte mit Datum nachvollziehbar sein – nicht, weil das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt, sondern weil im Streitfall genau diese Nachweisbarkeit über die Haftungsfrage entscheidet.

Eine strukturierte Grundlage statt Bauchgefühl. Das GF-Frühwarnsystem StaRUG wurde genau für diesen Zweck entwickelt: eine wiederkehrende, dokumentierte Auswertung der zentralen Kennzahlen mit klar definierten Schwellenwerten, ohne dass dafür eine eigene Controlling-Abteilung oder ein DATEV-Zugang notwendig wäre. Die Eingabe erfolgt manuell aus vorhandenen Buchhaltungsdaten, das Ergebnis ist eine nachvollziehbare, wiederholbare Basis für genau die Organisationspflicht, die § 1 StaRUG verlangt.

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Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob und in welchem Umfang eine persönliche Haftung im Einzelfall besteht, hängt von den konkreten Umständen ab – wende dich dazu an einen Rechtsanwalt.